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Kaufnebenkosten beim Immobilienkauf: Grunderwerbsteuer, Notar und Grundbuch
Die gesetzlich festgelegten Kosten, berechnet aus dem Kaufpreis und dem Bundesland. Stand: 02.10.2026.
| Posten | Art | Betrag | Umsatzsteuer |
|---|---|---|---|
| Grunderwerbsteuer Steuersatz — des Landes, auf volle Euro abgerundet (§ 11 Abs. 2 GrEStG) | fest (Gesetz) | — | — |
| Beurkundung des Kaufvertrags (Notar) KV 21100: 2-fache Gebühr nach Tabelle B; zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | fest (GNotKG) | — | — |
| Vollzugsgebühr (Notar) KV 22110: 0,5-fache Gebühr nach Tabelle B; zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | fest (GNotKG) | — | — |
| Eintragung der Vormerkung (Grundbuchamt) KV 14150: 0,5-fache Gebühr nach Tabelle B; Gerichtsgebühr, keine Umsatzsteuer | fest (GNotKG) | — | — |
| Eintragung als Eigentümer (Grundbuchamt) KV 14110: 1-fache Gebühr nach Tabelle B; Gerichtsgebühr, keine Umsatzsteuer | fest (GNotKG) | — | — |
| Summe der aufgeführten Posten | — | ||
Was diese Rechnung enthält, und was nicht
Enthalten sind nur die oben aufgeführten Posten. Nicht enthalten sind unter anderem die Betreuungsgebühr des Notars, Grundpfandrechte (Grundschuld) für eine Finanzierung, Auslagen und Kopien, Maklerprovision und Bankkosten.
Quellen
- Gebühren: § 34 GNotKG (Tabelle B); GNotKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) (KV 21100, 22110, 14110, 14150, 32014).
- Umsatzsteuer auf die Notarkosten: § 12 Abs. 1 UStG; GNotKG KV 32014: „Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage“.
- Abrundung: § 11 Abs. 2 GrEStG: „(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.“.
Steuersatz der Grunderwerbsteuer je Land, mit Gesetzestext
- Baden-Württemberg: 5 % (ab 05.11.2011). Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 26. Oktober 2011, § 1: „Der Steuersatz der Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Baden-Württemberg belegene Grundstücke beziehen, beträgt 5 Prozent.“
- Bayern: 3,5 %. § 11 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (Bundesrecht): „(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.“
- Berlin: 6 % (ab 01.01.2014). Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 und des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 20. Dezember 2006, § 3 Abs. 1: „(1) Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Berlin belegene Grundstücke beziehen, beträgt 6,0 vom Hundert.“
- Brandenburg: 6,5 % (ab 01.07.2015). Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 29. November 2010, § 1: „Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Brandenburg belegene Grundstücke beziehen, beträgt 6,5 Prozent.“
- Bremen: 5,5 % (ab 01.07.2025). Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 16. November 2010, § 1: „Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf in der Freien Hansestadt Bremen belegene Grundstücke beziehen, beträgt 5,5 vom Hundert.“
- Hamburg: 5,5 % (ab 01.01.2023). Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 16. Dezember 2008, § 1: „Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf in der Freien und Hansestadt Hamburg belegene Grundstücke beziehen, beträgt 5,5 vom Hundert.“
- Hessen: 6 % (ab 01.08.2014). Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 26. November 2012, § 1: „Der Steuersatz der Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Hessen belegene Grundstücke beziehen, beträgt 6 Prozent.“
- Mecklenburg-Vorpommern: 6 % (ab 01.07.2019). Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 22. Juni 2012, § 1: „Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Mecklenburg-Vorpommern belegene Grundstücke beziehen, beträgt sechs Prozent.“
- Niedersachsen: 5 % (ab 01.01.2014). Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer in Niedersachsen vom 17. Dezember 2010, Abs. 2: „(2) Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf in Niedersachsen liegende Grundstücke beziehen und ab dem 1. Januar 2014 verwirklicht werden, beträgt 5 Prozent.“
- Nordrhein-Westfalen: 6,5 % (ab 01.01.2015). Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 25. Juli 2011, § 1 Abs. 1: „(1) Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 6,5 vom Hundert.“
- Rheinland-Pfalz: 5 % (ab 01.03.2012). Landesgesetz über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 31. Januar 2012, § 1 Abs. 1: „(1) Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Rheinland-Pfalz belegene Grundstücke beziehen, beträgt 5 v. H.“
- Saarland: 6,5 % (ab 01.01.2015). Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 8. Dezember 2010, § 1: „Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer beträgt ab 1. Januar 2015 6,5 Prozent für Rechtsvorgänge, die sich auf ein im Saarland belegenes Grundstück beziehen.“
- Sachsen: 5,5 % (ab 01.01.2023). Sächsisches Grunderwerbsteuersatzgesetz vom 20. Dezember 2022, § 1: „Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Freistaat Sachsen belegene Grundstücke beziehen, beträgt 5,5 Prozent.“
- Sachsen-Anhalt: 5 % (ab 01.03.2012). Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2010 (geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 17. Februar 2012): „Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Sachsen-Anhalt belegene Grundstücke beziehen, beträgt 5 v. H.“
- Schleswig-Holstein: 6,5 % (ab 01.01.2014). Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 17. Dezember 2010, § 1: „Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Schleswig-Holstein belegene Grundstücke beziehen, beträgt 6,5 %.“
- Thüringen: 5 % (ab 01.01.2024). Thüringer Gesetz über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 29. März 2011, § 1 Abs. 1: „(1) Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf in Thüringen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 5,0 vom Hundert.“
Gesetzliche Beträge, berechnet nach dem Wortlaut der genannten Vorschriften; keine Rechts- oder Steuerberatung.